Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden – nachdem einerseits die Staatsanwaltschaft lediglich die nicht erfolgte Verurteilung der Beschuldigten wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG angefochten hat und in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Verurteilung sowie eine entsprechende Erhöhung des Strafmasses fordert und andererseits sowohl die Beschuldigte als auch die Privatklägerin kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 ergriffen haben – nur die soeben umschriebenen Tatbestände.