F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Rechtsvertreter sowie Dr. Friedrich Müller als Vertreter der Staatsanwaltschaft. In Abweichung zu den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung und -begründung beantragt die Staatsanwaltschaft nunmehr, es sei die Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- und zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.