Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Rechtsbegehren: Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Beschuldigte wegen versuchter Irreführung der Rechtspflege und wegen qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig zu sprechen (Ziff. 2). In der Folge sei die Beschuldigte zu einer dem Verschulden angemessenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen.