{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nGemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens\nsechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Praxisgemäss sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund\nsowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des\nTäters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa\nstrafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozi-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 5 E. 4.2.1, mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, nicht von einer günstigen Legalprognose auszugehen, weshalb der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, dies bei einer\nminimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\nSchliesslich ist die nach Art. 92 Abs. 1 SVG zwingend auszusprechende und nicht angefochtene erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 300.-- ebenso zu bestätigen wie die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.\n\n5. Kosten\n\nBei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft in dem\nSinne teilweise gutgeheissen wird, als die Beschuldigte zusätzlich der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und das Strafmass auf 60 Tagessätze erhöht wird, andererseits jedoch\ndie darüber hinausgehende Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird – rechtfertigt es\nsich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens\nin der Höhe von CHF 7'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von\nCHF 200.--) im Verhältnis von 40 % (CHF 3'080.--) zu Lasten der Beschuldigten zu 60 %\n(CHF 4'620.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird zudem dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der\nHöhe von CHF 2'259.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Zwar hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Parteiverhandlung die Entziehung der amtlichen Verteidigung beantragt, das Kantonsgericht sieht jedoch gestützt auf die\nvon der Beschuldigten mit Eingabe vom 29. November 2011 eingereichten Unterlagen auch\nunter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der Berufungsklägerin keine Veranlassung, auf den mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 getroffenen präsidialen Entscheid betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung zurückzukommen.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n28. Juni 2011, lautend:\n\n\"1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten Begünstigung, der\nfahrlässigen einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall\n\nund zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à\nCHF 60.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe\nauf 3 Tage festgesetzt wird,\n\nin Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 1 und\n2 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1\nStGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106\nStGB, Art. 92 Abs. 1 SVG.\n\n2. Das Verfahren in Bezug auf die Übertretung im Strassenverkehr wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.\n\n3. Die Zivilforderung von A.____ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n4. B.____ trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF\n855.65 sowie eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.\n\nWird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf\nCHF 400.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).\"\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft\nin Ziffer 1 wie folgt geändert:\n\n1. B.____ wird schuldig erklärt der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der fahrlässigen einfachen\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKörperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall\n\nund zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à\nCHF 60.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe\nauf 3 Tage festgesetzt wird,\n\nin Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 305\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1\nStGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 34\nStGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1\nStGB, Art. 106 StGB.\n\n"}