{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur\nein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,\nwenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es\nwesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe\nin einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung\noder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts\nvom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts\nvom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4).\n\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht\nsie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die\nHälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der\nversuchten Begünstigung, der fahrlässigen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens\nbei einem Unfall schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen sowohl für die\nIrreführung der Rechtspflege und die Begünstigung als auch die fahrlässige Körperverletzung\nzwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei\nJahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten, was zu einem maximalen Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Andererseits ist auch zu werten, dass es beim Tatbestand der Begünstigung lediglich\nbeim Versuch geblieben ist. Bezüglich der weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung wird an vorliegender Stelle auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen\nUrteil (E. II. S. 14 ff.), welche auch vom Kantonsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt\nwerden, verwiesen.\n\n4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung, grundsätzlich von den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen,\nweshalb an vorliegender Stelle – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – unter Vorbehalt\nder nachfolgenden Ausführungen auf die zu bestätigenden Erwägungen (E. II. S. 15 ff.) verwie-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen werden kann. Die von der Vorinstanz dargelegten Zumessungskriterien werden gleichermassen vom Kantonsgericht bei der Festlegung der angemessenen Strafe berücksichtigt.\nStraferhöhend zu gewichten ist jedoch primär die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten\nwegen Irreführung der Rechtspflege. Zu Ungunsten ist in diesem Zusammenhang auch zu werten, dass die Beschuldigte nicht nur ihren Ehemann schützen wollte, was unter sozialadäquaten\nGesichtspunkten nachvollziehbar erscheint, sondern dass sie vielmehr in einer Art Präventivschlag aus egoistischen Motiven einen Unschuldigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzte. Eine Gefahr, welche sich in erster Linie nur deshalb nicht verwirklichte, weil es zufälligerweise von der Beschuldigten nicht wahrgenommene Zeugen der Geschehnisse gab. Hingegen ist\nder Umstand, wonach die Vorinstanz in Anwendung von Abs. 2 von Art. 305 StGB Umgang von\neiner Bestrafung bei der versuchten Begünstigung genommen hat, nicht zu beanstanden,\nnachdem es sich beim Begünstigten um den Ehemann der Beschuldigten handelt. In Bezug auf\ndie fahrlässige Körperverletzung folgt das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorinstanz bis\nauf deren Feststellung, wonach das Nachtatverhalten der Beschuldigten eine echte Anteilnahme darstelle und eine Reduktion der an sich angemessenen Strafe um zehn Tagessätze rechtfertige. Das Kantonsgericht vermag im Einklang mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Verhalten der Beschuldigten keine besonders hervorzuhebende Anteilnahme zu erkennen. Immerhin gehört es zu den Pflichten aller Unfallbeteiligten, für entsprechende Hilfe zu sorgen. Die\nBeschuldigte verdankt es nicht zuletzt dem Umstand, wonach sie die Verletzte in ärztliche Obhut gebracht hat, dass sie nicht auch noch wegen qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall verurteilt wird, da einzig dieser Umstand ihr Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt. Im\nErgebnis geht das Kantonsgericht in Würdigung aller (im vorliegenden wie auch im angefochtenen Urteil geschilderten) persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem nicht mehr leichten Verschulden der Beschuldigten aus und erachtet eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen als angemessen, wobei die nicht angefochtene Höhe des einzelnen Tagessatzes in\nBestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 60.-- festzulegen ist.\n\n"}