{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nTatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. Das Tatbestandsmerkmal der Flucht wird grundsätzlich erfüllt, wenn der in den Unfall verwickelte Fahrzeuglenker ohne Erlaubnis der Polizei den Unfallort verlässt. Eine Entfernung ist lediglich zulässig, um Hilfe zu holen oder die Polizei zu avisieren bzw. wenn man selbst ärztliche Behandlung\nbenötigt. Voraussetzung bildet aber, dass der betreffende Fahrzeuglenker vorher dem Verletzten oder einer andern anwesenden Person seinen Namen und seine Adresse vollständig mitgeteilt, sich um das Opfer gekümmert und für die Sicherung der Unfallstelle gesorgt hat (Hans\nGiger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, N 7 zu Art. 92 SVG,\nmit Hinweisen zur Praxis).\n\n3.4 Gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember 2008 samt Beilagen\n(act. 745 ff.), die Aussagen der Beschuldigten bei der Kantonspolizei Zürich vom 15. November\n2008 (act. 771 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht vom\n28. Juni 2011 (act. 1067 f.) und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Aussagen des Opfers bei der Kantonspolizei Zürich vom 14. November\n2008 (act. 751 f.) sowie den Arztbericht von Dr. med. K.____, Orthopädische Chirurgie FMH in\nL.___, vom 8. Februar 2010 (act. 793.17) ist der inkriminierte Sachverhalt unbestrittenermassen\nals erstellt zu erachten. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte am\n14. November 2008 ca. um 14 Uhr an der X.___strasse 15 in M.____ ohne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und mit eingeschränkter Sicht nach hinten am Steuer eines weissen Lieferwagens rückwärts fuhr und dabei die hinter dem Lieferwagen stehende A.____ umfuhr, welche\nsich beim Sturz den rechten Oberarm brach. Anschliessend verliess die Beschuldigte den Unfallort ohne die Polizei zu informieren und brachte – während ihr Ehemann mit dem Unfallfahrzeug ebenfalls den Unfallort verliess – die verletzte A.____ zu Fuss zu deren Hausarzt, wo sie\ndem Opfer ihre Personalien und die Fahrzeugdaten übergab. Indem die Beschuldigte das Opfer\naus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit einem Fahrzeug verletzte und den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verliess, wobei sie auch zu keinem späteren Zeitpunkt die Polizei\nverständigte, hat sie sich unzweifelhaft der (in casu nicht zu beurteilenden) fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sowie zumindest des (von der Beschuldigten nicht angefochtenen) pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNicht zu folgen ist aber der Meinung der Staatsanwaltschaft, wonach dieses Verhalten der Beschuldigten ein qualifiziert pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Abs. 2 von Art. 92\nSVG darstellen soll. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist als Führerflucht der Versuch zu werten, sich nach einem erfolgten Verkehrsunfall seiner Verantwortung zu entziehen. Dies kann\njedoch der Beschuldigten nicht angelastet werden. In casu verliess die Beschuldigte zwar ohne\ndie Polizei zu verständigen den Unfallort, dies geschah aber nicht zum Zwecke der Verschleierung ihrer Identität, vielmehr brachte sie das Opfer in ärztliche Obhut. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die Verletzte gegenüber der Beschuldigten den ausdrücklichen Wunsch geäussert hat, sofort zu ihrem Hausarzt in der Nähe gebracht zu werden\n(act. 751). Insofern kann die Beschuldigte eine Rechtfertigung für das Verlassen des Unfallortes\nvorbringen. Des Weiteren ist belegt, dass die Beschuldigte der Verletzten in der Praxis deren\nHausarztes ihre Personalien mitgeteilt und sie zudem am gleichen Abend nochmals telefonisch\nkontaktiert hat, wodurch dann die Kantonspolizei Zürich auch ohne Weiteres die Beschuldigte\nals Fahrerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges ermitteln konnte (act. 753). Was der Beschuldigten zwar anzulasten ist, ist der Umstand, dass sie nicht für eine Sicherung des Unfallortes gesorgt hat. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es sich zum einen um einen sachverhaltsmässig einfachen Unfallhergang gehandelt hat und zum anderen keine Folgeunfälle zu\nbefürchten gewesen sind, nachdem sich der Unfall auf dem Trottoir ereignet hat und die Verletzte vom Unfallort weggebracht worden ist, womit eine eigentliche Sicherung der Unfallstelle\nnicht als zwingend indiziert erscheint. Ebenfalls ist festzuhalten, dass ein allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes, indem dieser den Unfallwagen vom Unfallort entfernt hat, der Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Demzufolge ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung\nder Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Beschuldigte (lediglich) des (einfachen) pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in\nVerbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären.\n\n4. Strafzumessung\n\n4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\n\n"}