{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\n2.6 Im vorliegenden Fall ist gemäss den vorgängigen Erwägungen zur Beweiswürdigung und\nzum relevanten Sachverhalt (oben E. 2.4) davon auszugehen, dass die Beschuldigte fälschlicherweise C.____ bezichtigt hat, zu ihrem Auto herangetreten zu sein und sie selbst und ihren\nEhemann mit einem Skalpell (bzw. einem Messer bzw. einem Spachtel) bedroht zu haben. In\nWahrheit jedoch war es ihr Ehemann, der zu C.____, welcher in seinem Auto sass, hinging und\ndiesem ins Gesicht schlug und damit die tätliche Auseinandersetzung begann. Zum heutigen\nZeitpunkt gibt die Beschuldigte zu, die falschen Aussagen im Wissen um deren Unwahrheit getätigt zu haben, um ihren Ehemann vor weiterer Strafverfolgung zu schützen. Indem also die\nBeschuldigte im Wissen um die Unwahrheit der Aussage C.____ bei den Strafverfolgungsbehörden der Drohung mit einem gefährlichen Gegenstand beschuldigte – und es darüber hinaus\nirrelevant ist, ob die Beschuldigte beabsichtigte, eine Strafuntersuchung herbeizuführen oder ob\ndie Irreführung in der Absicht geschah, von einer anderen Tat abzulenken und es schliesslich\nauch nicht auf einen Erfolg, beispielsweise ob eine Strafuntersuchung tatsächlich angehoben\nwird, ankommt – sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 304\nZiff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Hingegen ist hinsichtlich den anderen beiden Sachverhaltsvarianten angesichts der vorgängigen Erwägungen (oben E. 2.4) zufolge Fehlens des\nobjektiven (bei der ersten Sachverhaltsvariante) bzw. des subjektiven (bei der zweiten Sachverhaltsvariante) Tatbestandes keine Tatbestandsmässigkeit zu erkennen. Demzufolge ist die\nBeschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu\nerklären.\n\n3. Fall 2: Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach (Art. 92 Abs. 1\nSVG, ev.) Art. 92 Abs. 2 SVG\n\n3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe entgegen der Meinung der Vorinstanz den Unfallort nicht ver-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlassen, um selbstlos die Verletzte in medizinische Obhut zu bringen. Zwar habe sie die Verletzte auf deren Wunsch hin zum Arzt gebracht, welcher angeblich ganz in der Nähe seine Praxis\nhabe, und dort hätten die beiden Frauen die Personalien schriftlich ausgetauscht. Das Fahrzeug sei aber sofort nach dem Unfall durch den Ehemann der Beschuldigten von der Unfallstelle entfernt worden, was ja nicht notwendig gewesen wäre, wenn sich der Arzt gerade um die\nEcke befunden habe und das Fahrzeug ohne eine Verkehrsgefahr darzustellen auf dem Trottoir\ngestanden sei. Auch habe die Beschuldigte pflichtwidrig die Polizei nicht informiert und sei auch\nnicht zum Unfallort zurückgekehrt. Erst am Abend des Unfalls habe der Sohn der Verletzten die\nPolizei informiert. Dass die Beschuldigte ihre Pflichten nach einem Unfall mit einer erheblich\nverletzten Person nicht habe kennen wollen, sei unglaubhaft. Im Übrigen würden sich die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Beizugs der Polizei nicht mit den Angaben der Verletzten decken. Durch diese Verhaltensweise habe die Beschuldigte sich den zu erwartenden\npolizeilichen Untersuchungsmassnahmen entzogen und damit eine umfassende und rasche\nAbklärung des Unfallhergangs sowie die Sicherung der Beweise, die im Interesse der Verletzten sofort an Ort und Stelle hätte vorgenommen werden sollen, verunmöglicht.\n\n3.2 Demgegenüber ist die Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, sie habe zwar den Unfallort ohne ausdrückliche Erlaubnis verlassen, dies sei indes keineswegs in der Absicht erfolgt,\nsich den ihr auferlegten, gesetzlichen Pflichten zu entziehen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, der vordringlichsten Verhaltenspflicht bei einem Unfall nachzukommen und der Verletzten\nschnellstmöglich eine ärztliche Versorgung zu ermöglichen. Indem sie überdies der Verletzten\nunmittelbar nach dem Unfall ihre Personalien überreicht habe, habe sie auch sichergestellt,\ndass deren finanzielle Ansprüche gewährleistet gewesen seien. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, wonach ihr Ehemann offenbar mangels Kenntnis der Rechtslage den\nLieferwagen vom Unfallort entfernt habe. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr dieses Verhalten zurechenbar sei.\n\n3.3 Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall\neinen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er gemäss Abs. 2 von Art. 92 SVG\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 51 Abs. 2 SVG normiert, dass\nalle Beteiligten für Hilfe zu sorgen haben, Unbeteiligte soweit es ihnen zumutbar ist, wenn Personen verletzt sind. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des\n\n"}