{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nIn Bezug auf die dritte Sachverhaltsvariante ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte\nanlässlich ihrer Einvernahme vom 24. April 2008 zunächst aussagte, C.____ sei zuerst ausgestiegen und auf die Fensterseite zu ihr gekommen und habe dabei ein Skalpell in der rechten\nHand gehalten und nur noch herumgeschrien. Er habe eine komische Aussprache gehabt und\nsei ziemlich wütend und ganz rot im Gesicht gewesen. Sie habe persönlich nicht gesehen, dass\ndie beiden sich geschlagen hätten. Ihr Ehemann habe C.____ von hinten gepackt, dieser habe\nangefangen mit dem Skalpell ins Gesicht ihres Ehemannes zu treffen und dann seien beide zu\nBoden gefallen. Auf den Vorhalt hin, wonach die Aussagen von C.____ nicht mit ihren Aussa-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen übereinstimmen würden, sagte die Beschuldigte nochmals aus, dass C.____ zu ihnen gekommen sei und nicht ihr Ehemann zu C.____ gegangen sei (act. 373). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2008 berichtigte dann die Beschuldigte ihre ursprünglichen Aussagen\nund führte aus, dass zuerst ihr Ehemann ausgestiegen sei, um C.____ zu fragen, was er wolle.\nDieser habe das Fenster geöffnet und die beiden hätten diskutiert. Sie habe beobachtet, wie\nC.____ etwas in der Hand gehabt habe. Dann sei dieser ausgestiegen und habe versucht, mit\neinem Messer bzw. einem Spachtel ihren Ehemann ins Gesicht zu schlagen (act. 443). Auf\nVorhalt der Vorinstanz gab die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung dann\nzu, dass sie auf dem Kannenfeldposten nicht die Wahrheit gesagt habe, um ihren Mann zu\nschützen (act. 1065). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte auf Frage des Kantonsgerichts,\ndass das Tatvorgehen im Polizeirapport nicht den Tatsachen entspreche. Ihr Ehemann sei vorbestraft und in zwei Wochen wäre die Probezeit abgelaufen und sie habe Angst gehabt, dass er\nnochmals bestraft werde, deshalb habe sie gesagt, dass C.____ zu ihnen gekommen sei; die\nWahrheit sei aber, dass ihr Ehemann zu C.____ gegangen sei (Protokoll KG S. 4, 5, 6 und 7).\nIm Resultat ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Auseinandersetzung\nzwischen ihrem Ehemann und C.____ offensichtlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden\nunwahre Aussagen gemacht hat. Dieser Sachverhalt ist daher nachfolgend rechtlich zu würdigen.\n\n2.5 Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare\nHandlung begangen worden. Nach herrschender Lehre wird verlangt, dass eine nicht begangene Straftat angezeigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Strafanzeige oder einen Strafantrag, es reichen Äusserungen aller Art. Die Anzeige muss sich auf eine strafbare\nHandlung beziehen, wobei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen in Frage kommen. Unerheblich ist, wie die angezeigte Tat bezeichnet wird, ausschlaggebend ist lediglich, dass sie\nstrafbar ist und die handelnde Person sie auch für strafbar hält. Bei der behaupteten Tat muss\nes sich um ein Nicht-Delikt handeln, was bereits dann vorliegt, wenn ein wesentliches Element\nnicht gegeben ist. Ist die behauptete Handlung nur vermeintlich strafbar, liegt allenfalls ein Putativdelikt vor. Das Delikt ist mit der Anzeige bei irgendeiner schweizerischen Behörde vollendet.\nAuf einen Erfolg, beispielsweise ob eine Strafuntersuchung angehoben wird, kommt es nicht an.\nDie Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wider besseres Wissen,\nalso mit qualifiziertem Vorsatz, erfolgen. Lediglich bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit\nder angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz. Es ist nicht erforderlich, dass die irreführende Per-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nson auch wirklich und in tauglicher Weise beabsichtigt, eine Strafuntersuchung herbeizuführen.\nDie blosse Anzeige genügt und erweist sich insofern als abstrakte Gefährdungshandlung.\nEbenso unerheblich ist, ob die Irreführung in der Absicht geschieht, von einer anderen Tat abzulenken (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel\n2007, N 8 ff. zu Art. 304 StGB, mit Hinweisen).\n\n"}