{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Polizei Basel-Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, vom 24. April 2008 (act. 361 ff.) und\nbeim Statthalteramt Liestal vom 6. Oktober 2008 (act. 427 ff.), die Aussagen der Beschuldigten\nbeim Statthalteramt Liestal vom 24. April 2008 (act. 371 ff.) und vom 1. Oktober 2008 (act.\n441 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht vom 28. Juni 2011\n(act. 1051 ff.) und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll\nKG), die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten bei der Polizei Basel-Landschaft, Polizeistützpunkt Liestal, vom 25. April 2008 (act. 377 ff.), beim Statthalteramt Liestal vom 28. Mai\n2008 (act. 423 f.), vom 7. Oktober 2008 (act. 455 ff.) und vom 19. Januar 2009 (act. 467 ff.) und\nanlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht vom 28. Juni 2011 (act. 1051\nff.) sowie die Zeugenaussagen von D.____ beim Statthalteramt Liestal vom 19. Mai 2008\n(act. 395 ff.) zur Verfügung.\n\nIm Folgenden sind drei verschiedene inkriminierte Sachverhalte zu unterscheiden, erstens der\nStrafantrag der Beschuldigten wegen Drohung auf der Polizeiwache Kannenfeld vom 22. April\n2008, zweitens der Vorwurf, die Beschuldigte habe C.____ bezichtigt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, und drittens der Vorwurf, die Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme\nbeim Statthalteramt Liestal vom 24. April 2008 wahrheitswidrig ausgesagt, C.____ habe sie und\nihren Ehemann mit einem Skalpell bedroht.\n\nHinsichtlich der ersten Sachverhaltsvariante ist festzustellen, dass im Polizeirapport lediglich\nfestgehalten wird, die Beschuldigte und ihre Tochter hätten angegeben, durch die entstandene\nSituation ebenfalls massiv in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein und die Beschuldigte sei durch das Auffahren des Täters massiv bedrängt worden. Dass dieser Umstand, sprich\ndurch die Situation massiv in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, durchaus den Tatsachen oder zumindest dem subjektiven Empfinden der Beschuldigten entsprechen kann, erscheint dem Kantonsgericht aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse mit der Autoverfolgung\nauf der Autostrasse und der zunächst verbalen und schliesslich körperlichen Auseinandersetzung zwischen C.____ und dem Ehemann der Beschuldigten ohne Weiteres nachvollziehbar;\ndies unabhängig davon, welche der Parteien nun konkret welchen Beitrag zu den ganzen Geschehnissen geleistet hat. Abgesehen davon ergibt sich – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aus dem Polizeirapport auch nicht mit hinreichender Klarheit, wer nun\ntatsächlich genau was ausgeführt hat. Infolgedessen ist es nicht zuletzt in Anwendung der Maxime \"in dubio pro reo\" nicht erstellt, dass die Beschuldigte anlässlich der Anzeigeerstattung auf\nder Polizeiwache Kannenfeld ausgesagt haben soll, C.____ habe sie bedroht.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBezüglich der zweiten Sachverhaltsvariante ist ebenfalls den Erwägungen der Vorinstanz zu\nfolgen. Die im Polizeirapport vom 22. April 2008 festgehaltene Bemerkung, der Täter sei vermutlich angetrunken gewesen, habe eine lallende Aussprache und Alkoholgeruch in der Atemluft gehabt (act. 479), lässt sich nicht zweifelsfrei der Beschuldigten zuordnen. Im Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2008 lassen sich aus den Aussagen der Beschuldigten keine Hinweise zu einer allfälligen Alkoholisierung von C.____ entnehmen. Hingegen führte die Beschuldigte\nin der Einvernahme vom 1. Oktober 2008 auf entsprechenden Vorhalt hin aus, sie habe nicht\nvorgehabt, bei C.____ zusätzlich den Verdacht aufkommen zu lassen, dass dieser in alkoholisiertem Zustand gefahren sei. Es sei ihr vorgekommen, dass er alkoholisiert gewesen sei, wie\ner sie ohne Grund verfolgt und bedroht habe; sie sei nie nahe bei ihm gewesen (act. 591).\nEbenso gab sie in der gleichen Einvernahme auf entsprechende Frage zur Antwort, sie habe\nden Alkohol nicht gerochen. Wahrscheinlich habe sie das als Fehler ausgesprochen. Ihr Ehemann habe es ihr so gesagt, dass C.____ nach Alkohol gerochen habe und sie habe das seinem Verhalten nach auch angenommen (act. 593). Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist\naufgrund der Autoverfolgung und der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und C.____ in Anwendung der Maxime \"in dubio pro reo\" davon auszugehen,\ndass die Beschuldigte zumindest ansatzweise die Vermutung hegen konnte, wonach C.____\nalkoholisiert sein könnte. Dies umso mehr, als offenbar ihr Ehemann ihr gegenüber Aussagen in\ndiese Richtung gemacht hat und sie selbst zu keinem Zeitpunkt in der unmittelbaren Nähe von\nC.____ war und demnach auch nicht selbst feststellen konnte, ob dieser tatsächlich nach Alkohol gerochen hat oder nicht. Allerdings hat sie diese vage Vermutung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht als Verdacht formuliert, sondern als Tatsache. Dieses Verhalten ist sicherlich zumindest als leichtfertig zu bezeichnen, fusst aber entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf einem gesicherten Wissen über die Unwahrheit ihrer Aussagen.\n\n"}