{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\n2.2 Demgegenüber ist die Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, sie habe zwar ohne\nZweifel unbedacht gehandelt, als sie zum Schluss der ersten Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal ergänzend ausgesagt habe, der Täter habe nach Alkohol gerochen, ohne dies\nselbst aus der Nähe wahrgenommen zu haben. Von einer direkt vorsätzlichen Irreführung der\nRechtspflege im Sinne einer Anzeige wider besseres Wissen könne indessen nicht die Rede\nsein. Aufgrund der gesamten Umstände sei sie tatsächlich davon ausgegangen, dass C.____\nzum fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. So habe ihr Ehemann mitgeteilt, C.____\nhabe nach Alkohol gerochen, und sie selbst sei aufgrund des subjektiv als wirr und aufbrausend\nwahrgenommenen Verhaltens von C.____ zur Überzeugung gekommen, dieser sei angetrunken gewesen. Überdies sei sie nie in dessen Nähe gewesen und habe sich daher nicht vom\nGegenteil überzeugen können. Da die in Frage stehende Straftat nur durch direkten Vorsatz\nverübt werden könne, sie indessen nicht mit Sicherheit gewusst habe, dass C.____ vorgängig\nkeinen Alkohol konsumiert gehabt habe, habe sie sich auch nicht des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Bezüglich der am 22. April 2008 bei der Polizeiwache\nKannenfeld zu Protokoll gegebenen Äusserungen der Beschuldigten sei den Ausführungen der\nVorinstanz beizupflichten, wenn diese festhalte, dass aufgrund der dürftigen Unterlagen nicht\nnachzuvollziehen sei, wie sie sich tatsächlich geäussert habe. Hinsichtlich der Aussage der Beschuldigten vor dem Statthalteramt Liestal, C.____ habe sie bedroht und ihren Ehemann mit\ndem Skalpell verletzt, müsse mangels subjektiver Tatbestandsmässigkeit ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Aufgrund der gesamten Umstände habe sie zum fraglichen Zeitpunkt gute\nGründe gehabt, sich durch C.____ bedroht zu fühlen. Gleiches müsse im Ergebnis auch für die\nAussage gelten, C.____ habe ihrem Ehemann mit dem Spachtel eine Schnittwunde an der\nHand zugefügt.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende\nGericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht\ntrifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache\nsprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f.; mit\nHinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1\nBV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro\nreo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel\nbesagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten\nungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um\nerhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem\nSachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein,\nwenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse\nzieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209\nE. 2.1).\n\n2.4 Im vorliegenden Fall stehen dem Kantonsgericht bei der konkreten Prüfung des rechtlich\nrelevanten Sachverhaltes der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. April 2008\n(act. 473 ff., insbesondere act. 479), die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Mai 2008\n(act. 275 ff.) und die darin enthaltenen Aussagen von C.____, D.____, E.____, F.____, G.____,\nH.____, I.____ und J.____, der medizinische Bericht der Chirurgischen Notfallstation des Kantonsspitals Liestal vom 22. April 2008 (act. 297 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten des\nInstituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. Juni 2008 (act. 301 ff.) betreffend\nC.____, der medizinische Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 23. April\n2008 (act. 327 ff.) betreffend den Ehemann der Beschuldigten, die Aussagen von C.____ bei\n\n"}