{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nDie Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen\nUrteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen\nworden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechts-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen\nangefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das\nerstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert.\nNachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat\nsowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\nGegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden – nachdem einerseits die Staatsanwaltschaft lediglich die nicht erfolgte Verurteilung der Beschuldigten wegen Irreführung der\nRechtspflege nach Art. 304 StGB Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen qualifiziert pflichtwidrigen\nVerhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG angefochten hat und in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Verurteilung sowie eine entsprechende Erhöhung des Strafmasses fordert und andererseits sowohl die Beschuldigte als auch die Privatklägerin kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 ergriffen haben – nur die soeben umschriebenen Tatbestände.\n\n2. Fall 1: (Falsche Anschuldigung bzw.) Irreführung der Rechtspflege\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt im Wesentlichen aus, das Strafgericht habe gegenüber der Beschuldigten zu Unrecht den Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" angenommen und damit den Sachverhalt falsch gewürdigt. Die Beschuldigte\nhabe entgegen der Meinung der Vorinstanz wider besseres Wissen zusammen mit ihrem Ehemann C.____ bezichtigt, mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben, nämlich betrunken ein Motorfahrzeug gefahren und ihren Ehemann angefallen und vorsätzlich mit einem\nSpachtel (Skalpell) bedroht und verletzt sowie sie selbst bedroht zu haben. Erst unter dem Eindruck und im Wissen, dass es Zeugen gebe, welche zumindest Teile ihrer Version nicht bestä-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntigen würden, und im Weiteren ihre Sachvorbringen logischer Argumentation nicht hätten\nstandhalten können, habe sie sich von Einvernahme zu Einvernahme auf Vorhalt hin bequemt,\nihre Aussagen auf beschönigende Weise zu korrigieren. Dabei habe sie jeweils nur gerade das\nzugegeben, was sie anhand der Umstände habe tun müssen. Ihr Verhalten sei im Gesamtzusammenhang mit dem Verhalten ihres Ehemannes zu sehen und nicht isoliert zu betrachten.\nDaraus werde erhellt, dass sie nicht einfach vage Vermutungen ausgesprochen habe. Bei dieser Sachlage leuchte ein, dass es sowohl der Beschuldigten als auch ihrem Ehemann darum\ngegangen sei, durch die bewusst unwahre Bezichtigung eines Nichtschuldigen, er habe strafbare Handlungen begangen, das eigene Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis in mittäterschaftlicher Begehung zu vertuschen.\n\n"}