{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bf2ded35-194c-4eb2-9af5-d8c37297e07e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "35c03606c769e84a6138d7ea0c3dbcae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-141_2012-05-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=558cfd04-2cc9-4985-90c5-91c035fd3541", "Checksum": "d71ec8735eb7d0efed40db79033ac760"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 141", "460 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Falsche Anschuldigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:14", "Checksum": "44ba4910eb51952892d360e0ab8ea6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.05.2012 460 11 141 (460 2011 141)\nRegeste:\nFalsche Anschuldigung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n8. Mai 2012 (460 11 141)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nIrreführung der Rechtspflege\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\nA.____\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nB.____\nvertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54,\n4132 Muttenz,\nBeschuldigte\n\nGegenstand Falsche Anschuldigung etc.\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 28. Juni 2011)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 wurde B.____\nder versuchten Begünstigung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30\nTagessätzen zu jeweils CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse\nvon CHF 300.-- verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf drei Tage festgesetzt\nwurde; dies in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 22 Abs. 1\nStGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106\nStGB und Art. 92 Abs. 1 SVG. Das Verfahren in Bezug auf die Übertretung im Strassenverkehr\nwurde zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt und die Zivilforderung von A.____\nwurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde B.____ zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 855.65 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 800.-- verurteilt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird,\nsoweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 reichte\ndie Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Berufungsanmeldung ein. In ihrer\nBerufungserklärung vom 9. August 2011 stellte die Berufungsklägerin die folgenden Anträge:\nEs seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Beschuldigte wegen versuchter Begünstigung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege und qualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig zu\nsprechen (Ziff. 2). In der Folge sei die Beschuldigte zu einer dem Verschulden angemessenen\nGesamtstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten zu\nverurteilen (Ziff. 3).\n\nC. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. September 2011 wurde für die Beschuldigte\ndie notwendige Verteidigung für das Berufungsverfahren angeordnet. Mit Verfügung vom\n2. November 2011 wurde Advokat Marco Albrecht vorerst als notwendiger Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt und mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde der Beschuldigten die\namtliche Verteidigung mit Advokat Marco Albrecht für das kantonsgerichtliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2012 das persönliche Erscheinen der\nStaatsanwaltschaft und der Beschuldigten vor dem Kantonsgericht angeordnet sowie die Privatklägerin vom Erscheinen dispensiert.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die\nfolgenden Rechtsbegehren: Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben\n(Ziff. 1) und es sei die Beschuldigte wegen versuchter Irreführung der Rechtspflege und wegen\nqualifiziert pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig zu sprechen (Ziff. 2). In der Folge sei die Beschuldigte zu einer dem Verschulden angemessenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von\nCHF 500.-- zu verurteilen.\n\nE. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte in ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar\n2012, es sei die Berufung unter o/e Kostenfolge abzuweisen.\n\nF. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Rechtsvertreter sowie Dr. Friedrich Müller als Vertreter der Staatsanwaltschaft. In Abweichung zu den\nRechtsbegehren in der Berufungserklärung und -begründung beantragt die Staatsanwaltschaft\nnunmehr, es sei die Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- und zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.\nDemgegenüber hält die Beschuldigte an ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung unter o/e\nKostenfolge fest. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Parteien, soweit erforderlich, im\nRahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Formalien\n\n"}