2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 200.−, werden dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber Thomas Bauer Stefan Steinemann Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht