5. Aufgrund all der vorstehenden und der Vorinstanz genannten Gründe erweist sich die Berufung als unbegründet. Diese ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.