Dies zumal der Berufungskläger gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug verlangen kann, sollte sich die stationäre Massnahme wider Erwarten vor dem 19. Juli 2016 so verbessern, dass eine Entlassung aus der stationären Massnahme geboten wäre.