Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine Krankheit soweit behandeln lässt, sodass bei einer Aufhebung der stationären Massnahme keine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität bestehen. Weil eine Heilung bis zum von der Vorinstanz bestimmten Ende der Verlängerung der stationären Massnahme am 19. Juli 2016 somit nicht absehbar ist, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verlängerung als angebracht. Die vom heutigen Tag aus betrachtet viereinviertel Jahre dauernde Verlängerung der stationären Massnahme erscheint daher als verhältnismässig. Dies zumal der Berufungskläger gemäss Art.