Auch gemäss dem jüngsten Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012, welcher sechseinhalb Jahre nach der Anlasstat erstellt wurde, leidet der Berufungskläger nach wie vor an einer wahnhaften Störung, wird die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt und die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine Krankheit soweit behandeln lässt, sodass bei einer Aufhebung der stationären Massnahme keine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität bestehen.