Die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung lässt sich, wie bereits erwähnt, nur schwer behandeln und es sind daher lediglich sehr zögerliche Fortschritte in der Behandlung dieser Krankheit zu erwarten. Auch gemäss dem jüngsten Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012, welcher sechseinhalb Jahre nach der Anlasstat erstellt wurde, leidet der Berufungskläger nach wie vor an einer wahnhaften Störung, wird die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt und die Weiterführung der stationären Massnahme empfohlen.