Weil gemäss dem Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 eine stationäre Massnahme nach wie vor angezeigt ist, steht fest, dass die Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 20. März 2012 auf jeden Fall angebracht war. Es fragt sich weiter, ob die stationäre Massnahme, wie von der Vorinstanz bestimmt, bis zum 19. Juli 2016 oder, wie vom Berufungskläger verlangt, bis zum einem früheren Datum zu befristen ist. Die beim Berufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung lässt sich, wie bereits erwähnt, nur schwer behandeln und es sind daher lediglich sehr zögerliche Fortschritte in der Behandlung dieser Krankheit zu erwarten.