Da dem Gesagten zufolge die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint und der Straf- und Massnahmenvollzug eine Verlängerung der stationäre Massnahme beantragte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme erfüllt. Weil gemäss dem Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 eine stationäre Massnahme nach wie vor angezeigt ist, steht fest, dass die Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 20. März 2012 auf jeden Fall angebracht war.