Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Da dem Gesagten zufolge die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint und der Straf- und Massnahmenvollzug eine Verlängerung der stationäre Massnahme beantragte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme erfüllt.