Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Weil es sich bei der J.____ um ein Heim für betreutes Wohnen handelt und der Berufungskläger grundsätzlich dort übernachten muss, kann keine Rede davon sein, dass er sich bereits in einer ambulanten Massnahme befinde. Es besteht aufgrund seines gegenwärtigen Aufenthalts in der J.____ kein Grund die stationäre Massnahme aufzuheben. Diese stationäre Massnahme kann jedoch, wie in den kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 8. Dezember 2011 und 8. März 2012 festgehalten und wie sie dementsprechend gegenwärtig in der J.____ vollzogen wird, gelockert werden.