4.5 Der Berufungskläger machte geltend, dass er mit dem Umzug in die J.____ aus dem stationären Rahmen ausgetreten sei, was zeige, dass eine stationäre Massnahme nicht mehr notwendig sei. Es habe de facto bereits die von ihm beantragte ambulante Massnahme resp. seine bedingte Entlassung begonnen. Es werde daher zu Recht beantragt, die gegenwärtige faktische Massnahme auch de jure als bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu verfügen und mit allfällig notwendigen Auflagen zu verbinden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.