November 2011 aufhielt, als auch das Wohn- und Arbeitsexternat J.____, in welchem sich der Berufungskläger seit dem 17. November 2011 befindet und von der UPK Basel betreut wird, für die Behandlung der psychischen Störung des Berufungsklägers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose geeignet sind.