Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass wegen des psychischen Gesundheitszustands das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich erscheint. Demgemäss kann gegenwärtig nicht auf eine Bewährung des Berufungsklägers in Freiheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind damit zurzeit nicht gegeben. 4.4 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme