in ihrem Bericht vom 20. März 2012 ausführten, dass der Berufungskläger gemäss ihrer Einschätzung nach den Zusammenhang zwischen Grunderkrankung und Anlassdelikt nur unzureichend erkennen könne. Sollte der forensische Rahmen wegfallen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit die Medikation absetzen, was vermutlich zu einer Dynamisierung des Wahns führen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass er ohne den forensischen Rahmen nicht betreut werde wohnen wollen, was wiederum eine Verstärkung der sozialen Isolation nach sich ziehe.