Daraus muss geschlossen werden, dass die KoFaKo den Berufungskläger lediglich bei der Aufrechterhaltung der bisherigen stationären Massnahme als nicht gemeingefährlich erachtete. Und im Bericht vom 17. Februar 2011 lehnten die untersuchenden Ärzte eine Aufhebung der stationären Massnahme aus Sicherheitsgründen klarerweise ab. Ferner ist zu beachten, dass F.____, Dr. med. G.____ und Dr. med. H.____ in ihrem Bericht vom 20. März 2012 ausführten, dass der Berufungskläger gemäss ihrer Einschätzung nach den Zusammenhang zwischen Grunderkrankung und Anlassdelikt nur unzureichend erkennen könne.