Dieser Bericht wurde jedoch durch den später erstellten Bericht der KoFaKo vom 23. Juni 2010 und jenen der UPK Basel vom 17. Februar 2011 relativiert. So gelangte die KoFaKo an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2010 zum Schluss, dass der Berufungskläger bei der Beibehaltung der medikamentösen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung nicht als gemeingefährlich zu beurteilen sei. Daraus muss geschlossen werden, dass die KoFaKo den Berufungskläger lediglich bei der Aufrechterhaltung der bisherigen stationären Massnahme als nicht gemeingefährlich erachtete.