Dies zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bericht vom 17. Februar 2011 und in der Standortbestimmung vom 9. November 2010 dargestellten Befunde unrichtig sind. Im Weiteren gab der Berufungskläger die gemachten Ausführungen aus dem Bericht vom 3. Juli 2009 zwar grundsätzlich richtig wieder. Er unterlässt es indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht festhielt, seine Wahngedanken beständen weiterhin und er sei nach wie vor bestrebt, nach Gründen zu suchen, warum seine damalige (falsche) Überzeugung, vergiftet zu werden, wahr gewesen sein könnte, anstatt sie als Ausdruck seiner paranoiden Störung aufzufassen.