Ausserdem trifft es zwar zu, dass im Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 nichts zur Gefahr, dass der Berufungskläger schwere Straftaten gegen körperliche, sexuelle oder psychische Integrität verüben könnte, erwähnt wurde. Die untersuchenden Ärzte verwiesen in diesem Antrag jedoch auf den Bericht vom 17. Februar 2011. Weil sich der Gesundheitszustand nur sehr zögerlich verbessert, ist dieser Verweis und damit indirekt auch das Abstellen auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 nicht zu kritisieren. Dies zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bericht vom 17. Februar 2011 und in der Standortbestimmung vom 9. November 2010 dargestellten Befunde unrichtig sind.