Dass sie in ihrem Bericht auch auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 abstellten, ist nicht zu beanstanden. Denn da sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nur sehr langsam verbessert, kann nicht angenommen werden, dass sie in ihrem Bericht durch das Abstellen auf die knapp drei Monate zuvor erfolgte Standortbestimmung zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung gelangten. Ausserdem trifft es zwar zu, dass im Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 nichts zur Gefahr, dass der Berufungskläger schwere Straftaten gegen körperliche, sexuelle oder psychische Integrität verüben könnte, erwähnt wurde.