und Dr. med. D.____ zum Schluss, dass sie bei der Beibehaltung der bisherigen stationären Betreuung des Berufungsklägers eine Gefahr schwerwiegender Straftaten des Berufungsklägers gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität für nicht gegeben erachteten. Weil sie aus Sicherheitsgründen lediglich höchstens zwei externe Übernachtungen pro Woche oder zwei bis drei aufeinanderfolgende Übernachtungen für vertretbar hielten, muss angenommen werden, dass sie einer vollständigen Aufhebung der stationären Massnahme klar negativ gegenüberstanden. Dass sie in ihrem Bericht auch auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010 abstellten, ist nicht zu beanstanden.