4.3.3 Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz äussere sich zur Gefahr relativ schwerer Delikte nur ungenügend und bejahe sie zu Unrecht. Der von der Vorinstanz angeführte Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 stütze sich auf frühere Berichte und enthalte alles andere als eine negative Gesamtbeurteilung des Risikos und sei infolge der Notwendigkeit zeitgerechter, aktueller Risikoeinschätzungen ohnehin durch den Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 überholt worden. Diesem Antrag fehlten jegliche Angaben zur Wahrscheinlichkeit sowie zur Art resp. Schwere weiterer Delikte.