Somit sei die Fortführung der stationären Massnahme grundsätzlich erforderlich, auch wenn die Durchführung einer weniger einschneidenden Massnahme, eine ambulante Massnahme in Planung sei. Diese sei jedoch erst nach weiterer Erprobung der Lockerung des Massnahmevollzuges möglich; das betreute Wohnen als Zwischenschritt vor einem Austritt in die häusliche Umgebung werde ebenfalls noch geprüft.