Zusammenfassend sei festzuhalten, dass derzeit vom Fortbestehen der Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der vorliegenden psychischen Störung auszugehen sei, sollte die Behandlung des Berufungsklägers im Rahmen der etablierten Betreuung und der forensisch-psychiatrischen Behandlung, einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation, nicht weiter fortgeführt werden. Somit sei die Fortführung der stationären Massnahme grundsätzlich erforderlich, auch wenn die Durchführung einer weniger einschneidenden Massnahme, eine ambulante Massnahme in Planung sei.