_ erfolgt, weshalb noch nicht von einer stabilen Situation ausgegangen werden könne. Dies erst recht nicht im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken der KoFaKo betreffend Rückkehr in die gleiche Wohngegend wie zur Zeit der Anlasstat. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass derzeit vom Fortbestehen der Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der vorliegenden psychischen Störung auszugehen sei, sollte die Behandlung des Berufungsklägers im Rahmen der etablierten Betreuung und der forensisch-psychiatrischen Behandlung, einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation, nicht weiter fortgeführt werden.