Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht team thematisiert, was im Hinblick auf das Gefährdungspotential als eher ungünstig einzuschätzen sei. Diese mangelnde Konfliktfähigkeit sei als problematisch zu bewerten, gerade im Hinblick auf die Ausführungen der KoFaKo vom 23. Juni 2010, wonach der Berufungskläger in seiner Vorgeschichte zwar keine ähnlichen Gewaltdelikte wie die der Anlasstat begangen habe. Es sei allerdings erkennbar, dass er infolge seines Wahns immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und dann keine Möglichkeit habe, anders zu handeln.