gehalten, dass beim Berufungskläger wahnhafte Tendenzen und insbesondere auch wahnhafte Erinnerungsverfälschungen nach wie vor latent vorhanden seien - wenn auch aktuell ohne erhöhte Wahndynamik oder verhaltensdeterminierenden Einfluss - und dass dies vom Berufungskläger im Sinne einer doppelten Buchführung nicht gänzlich verneint werde. Auf die doppelte Buchführung werde auch im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 28. Januar 2010 und in der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vom 23. Juni 2010 hingewiesen.