4.3.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung in Art. 59 Abs. 4 StGB knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2.1).