Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue Recht anzuwenden (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.