56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2007 eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden Fall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Schlussbestimmun-