4.2 Unstrittig ist, dass beim Berufungskläger eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10: F20.0) vorliegt. Es ist somit aus den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger an dieser Krankheit leidet. Der Berufungskläger beging die Anlasstat am 21. September 2005 und wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2006 in eine geeignete Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Laut Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art.