Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden O2S 09 5 vom 1. September 2011 E. 1.2). Insbesondere wenn eine zukünftige Entwicklung zu beurteilen ist, erscheint es im Interesse einer zuverlässigen Prognosestellung als geboten, neue Beweismittel zu berücksichtigen. Demzufolge kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung der strittigen Verlängerung der stationären Massnahme auf den Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 abgestellt werden. Dies zumal der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. April 2012 zum fraglichen Bericht Stellung nahm und damit sein Recht, sich zu diesem zu äussern, auf jeden Fall gewahrt wurde.