398 Abs. 2 StPO kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Es gehört zu einer umfassenden Prüfung eines Urteils, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden, auch wenn dieser Grundsatz nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird. Im Zusammenhang mit Beweisabnahmen würde es gegen den Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verstossen, wenn die allgemeine Bestimmung über die Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO zu eng ausgelegt würde (HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 398 N 17; Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden O2S 09 5 vom 1. September 2011 E. 1.2).