Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Aufgrund von Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.