Das Kantonsgericht hätte zudem gestützt auf Art. 364 Abs. 4 StPO den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort auffordern können (HEER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 364 N 15). Damit nicht zwei staatliche Behörden, die grundsätzlich dieselben öffentliche Interessen vertreten, mit der Erstellung einer Berufungsantwort beschäftigt werden, verzichtete das Kantonsgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie, den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern. 3. Zu prüfen ist, ob der am 23. März 2012 eingereichte Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 als Novum berücksichtigt werden kann.