Dazu ist einzig die Staatsanwaltschaft berechtigt (ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 1). Erhebt die Staatsanwaltschaft Berufung gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid, ist der Beschuldigte Berufungsbeklagter. Folgerichtig ist im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Beschuldigte gegen einen nachträglichen Entscheid eine Berufung einlegt, anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft Berufungsbeklagte ist. Die Staatsanwaltschaft wäre somit berechtigt gewesen, auf die entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine Berufungsantwort einzureichen (PERRIN, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 364 N 45). Das Kantonsgericht hätte zudem gestützt auf Art.