Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVG obliegt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, (nachfolgend: Straf- und Massnahmenvollzug) zwar die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen ein Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids einzuleiten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug kommt jedoch keine Befugnis zu, zur Wahrung der öffentlichen Interessen ein Rechtsmittel gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid zu erheben. Dazu ist einzig die Staatsanwaltschaft berechtigt (ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, Art.