StPO, AJP 2011 S. 313 ff.). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zu Recht in Urteilsform erliess und dagegen gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO Berufung zulässig ist. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Weil die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig ist und diese form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten. 2. Zu beurteilen ist, wer zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern war.