Was für die Massnahmeanordnung gemäss Art. 65 StGB gilt, muss konsequenterweise auch für die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Es geht der Sache nach um das Gleiche und eine Verlängerung einer stationären Massnahme ist offenkundig nicht von geringerer Tragweite als die ursprüngliche Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO - berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpoenale 2/2011, S. 111 f.; GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, AJP 2011 S. 313 ff.).